Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Für Mitgliedschaftsverträge

§1

Hausordnung

Bei Nutzung der EXCO-Einrichtungen unterliegt das Mitglied dieser Hausordnung, die diesem Vertrag beiliegt. Die Hausordnung kann insbes. Regelungen über Bekleidung, Gerätenutzung, Nutzungszeiten und Verhalten in den Spa- und Wellnessbereichen beinhalten.

§2

Unübertragbarkeit der Mitgliedschaftsrechte

(1) Die mit der Mitgliedschaft erworbenen Nutzungs- und T eilnahmerechte sind nicht auf Dritte übertragbar.
Eine Übertragung der gesamten Mitgliedschaft auf einen Dritten ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustim –
mung von EXCO möglich.

(2) Das Mitglied verpflichtet sich EXCO gegenüber, den ihm ausgehändigten Mitgliedsausweis und die ihm
ausgehändigte Chipkarte nur höchstpersönlich zu verwenden und nicht Dritten zu überlassen. Das Mitglied
verpflichtet sich weiterhin, jeden Verlust von Mitgliedskarte oder Chiparmband unverzüglich schriftlich bei
EXCO zu melden.

§3

Folgen eines Verlustes von Mitgliedsausweis/Chipkarte bzw. deren Überlassung an Dritte

(1) Bei Verlust von Mitgliedsausweis oder Chipkarte wird auf Kosten des Mitglieds Ersatz beschafft. Die Kosten betragen 25,– € für einen Mitgliedsausweis/Transponder (RFID) Chipkarte.

(2) Nutzt eine dritte Person unbefugt den Mitgliedsausweis oder die Chipkarte des Mitglieds und ist diese Nutzung darauf zurückzuführen, dass diese Gegenstände dem Dritten durch das Mitglied vorsätzlich oder fahrlässig überlassen worden sind oder dass das Mitglied einen Verlust der Gegenstände nicht rechtzeitig schriftlich angezeigt hat, so ist das Mitglied verpflichtet, für jede Nutzung der EXCO-Einrichtungen durch den Dritten einen pauschalen Schadensersatz i. H. v. 500,– € zu zahlen. Weist das Mitglied nach, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist, reduziert sich der Schadensersatz auf den nachgewiesenen Betrag. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch EXCO bleibt unberührt.

§4

Zugangsberechtigung zu den EXCO-Einrichtungen

Das Mitglied ist nur dann zur Nutzung der EXCO-Einrichtungen berechtigt, wenn es sich bei Zutritt durch seine Mitgliedskarte und sein Chiparmband ausweisen kann.

§5

Umfang der geschuldeten Leitstungen

(1) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Nutzung des gesamten Sport- und Studio-Bereichs einschließlich der Sanitäranlagen (WC, Dusche).

(2) Dienstleistungen, die zur Benutzung der Studioeinrichtungen erforderlich sind (insbes. Gerätebetreuung) sind von dem monatlichen Mitgliedsbeitrag mit umfasst. Für zusätzliche individuelle Leistungen wie etwa das Group-Personal-Training oder „Protein-Refill“ ist
der Erwerb der Member-Card erforderlich. Preise und Leistungsumfang der Member-Card können bei EXCO erfragt werden.

(3) Der monatliche Mitgliedsbeitrag berechtigt zur Teilnahme an sämtlichen regelmäßigen Trainingskursen.

Für einzelne zusätzliche Veranstaltungen (insbes. mit externen Trainern) können zusätzliche Gebühren anfallen. Auf derartige Zusatzgebühren wird bei Ankündigung eines solchen Kurses gesondert hingewiesen.

(4) EXCO garantiert nicht dafür, dass dem Mitglied zu jeder Zeit alle gewünschten Geräte oder Plätze in Kursen zur Verfügung stehen. Es werden lediglich so viele Geräte und Kursplätze vorgehalten/bereit gestellt, dass im Rahmen einer üblichen Auslastung des Studios mit
einer Nutzungsmöglichkeit ohne unzumutbare Wartezeit zu rechnen ist.

§6

Begleitpersonen/Verzehr mitgebrachter Getränke

(1) Das Mitbringen von Begleitpersonen, auch Kindern, ist nicht gestattet. Soweit bei EXCO eine Kinderbetreuung angeboten wird, ist Kindern nur der Aufenthalt in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten und nicht im Fitness- bzw. Spa- und Wellnessbereich gestattet.

(2) Der Verzehr mitgebrachter Getränke ist innerhalb der EXCO-Räumlichkeiten gestattet. Dies gilt nicht für alkoholische Getränke. Das Mitbringen und der Verzehr von alkoholischen Getränken und von Speisen sind innerhalb der gesamten EXCO-Räumlichkeiten untersagt.

§7

Haftungsbeschränkung

(1) EXCO haftet grds. nicht für Schäden des Mitglieds. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Mitglieds aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von EXCO, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

Als wesentliche Vertragspflicht von EXCO zählt insbes., aber nicht ausschließlich die fortlaufende Bereitstellung der in § 2 des Vertrages genannten Einrichtungen.

(2) Dem Mitglied wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit zu EXCO zu bringen. Von Seiten EXCOs werden keinerlei Bewachungs- und Sorgfaltspflichten für dennoch eingebrachte Wertgegenstände übernommen. Das Deponieren von Geld- oder Wertgegenständen in einem durch EXCO zur Verfügung gestellten Spind begründet keinerlei Pflichten von EXCO in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände.

§8

Kündigungsrechte von EXCO

(1) Befindet sich das Mitglied mit der Zahlung eines Betrags, der zwei Monatsbeiträgen entspricht, in Verzug, so berechtigt dies EXCO, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

(2) Eine Kündigung aus sonstigem wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

(3) Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund behält es sich EXCO ausdrücklich vor, Schadensersatzansprüche gegen das Mitglied gemäß den gesetzlichen Regelungen geltend zu machen.

§9

Kündigung durch das Mitglied

(1) Das Mitglied ist insbes. unter folgenden Umständen zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt:

1. Bei Eintritt einer Schwangerschaft.
2. Bei Eintritt einer Erkrankung, aufgrund derer die fortgesetzte Nutzung der Angebote von EXCO unmöglich oder schädlich wäre. Sofern die Nutzung einzelner, nicht gänzlich unwesentlicher Teile (etwa Spa- und Wellnessbereich, Kursangebote oder einzelne Gerätegruppen) möglich bleibt, ist eine außerordentliche Kündigung unzulässig.
3. Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes des Mitglieds an einen Ort, der mehr als 50 km von EXCO entfernt liegt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 u. 2 wird die Kündigung nur wirksam, wenn zusätzlich zu der Kündigung ein Attest eines unabhängigen Facharztes des jeweils

betroffenen Fachgebietes, das die Erkrankung oder Schwangerschaft bestätigt, bei EXCO im Original eingereicht wird. Bei einer Kündigung nach Abs. 1 Nr. 3 sind eine Ab- und Anmeldebestätigung zusammen mit der Kündigung vorzulegen.

(3) Die Kündigungserklärung muss schriftlich – Mail (studio@exco.training), Fax oder postalisch – erklärt werden.

(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied den ihm ausgehändigten Mitgliedsausweis nebst des Chipkarte bei EXCO abzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht bis spätestens 14 Tage nach Beendigung der Mitgliedschaft, so wird die in § 4 Abs. 1 genannte Verlustgebühr fällig.

§10

Zustimmung zur Datenerhebung und -verwertung

(1) EXCO erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten aus diesem Vertrag nur zum Zweck der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung sowie für eigene Werbeaktionen. Es handelt sich hierbei um die vom Mitglied im Rahmen der Anmeldung angegebenen Daten wie: Name, Adresse, Telefonnummer (Mobil und Festnetz), E-Mailadresse, Bankverbindung.

(2) Zudem werden bei Betreten der EXCO-Räumlichkeiten die auf der Chipkarte gespeicherte Mitgliedsnummer sowie das Datum und die Uhrzeit erfasst. EXCO speichert diese Daten für maximal zwei Monate. Sie dienen ausschließlich der Überwachung unbefugter Nutzungen und werden sonst in keiner Weise verwendet oder Dritten zugänglich gemacht.

(3) Die Verarbeitung der im Rahmen dieses Vertrags erhobenen Mitgliedsdaten erfolgt im Einklang mit der DSGVO und den weiteren einschlägigen Datenschutzgesetzen. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a) und Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO und nur für die vorstehend genannten Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und Werbeaktionen. Eine über den Vertragszweck hinausgehende Datenverarbeitung findet nicht statt. Sollte die Erhebung weiterer, über den Vertragszweck hinausgehender, Daten erforderlich werden, wird EXCO hierfür gesondert eine Einwilligung bei dem Mitglied einholen. Hinsichtlich des Umfangs und Zwecks der Datenerhebung sowie der Aufklärung über die Betroffenenrechte wird im Übrigen auf die Datenschutzhinweise auf der Website von EXCO, www.exco.

§11

Sondertarife

(1) Die von EXCO angebotenen Sondertarife (Firmentarif) können nur gewählt werden, wenn die hierfür gegebenen Voraussetzungen durch das Mitglied erfüllt werden und die Erfüllung dieser Voraussetzungen gegenüber EXCO in zureichender Form nachgewiesen wird.

(2) Das Mitglied ist verpflichtet, bei Wegfall der Voraussetzungen für einen Sondertarif dies EXCO unverzüglich mitzuteilen. Mitglieder in einem Schüler-/Studententarif sind zudem verpflichtet, jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres einen entsprechenden Ausweis zur Prüfung bei EXCO vorzulegen oder in Kopie einzusenden.

(3) Erlangt EXCO Kenntnis davon, dass die Voraussetzungen für einen Sondertarif bei einem Mitglied entfallen sind oder kommt das Mitglied den Nachweisobliegenheiten in Abs. 2 nicht nach, ist EXCO berechtigt, den Sondertarif auf den Normaltarif umzustellen und künftig die Beiträge des Normaltarifs abzubuchen.

(4) Wurden trotz Fehlens der Voraussetzungen für einen Sondertarif lediglich dessen ermäßigte Beiträge eingezogen, ist EXCO berechtigt, auch rückwirkend die Differenz zu den Monatsbeiträgen des Normaltarifs einzuziehen.

§12

Sonstiges

Mündliche Absprachen neben diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel selbst.